Doppelt bestohlen
onlineurteile.de - Ein Krankenpfleger verlangte von seiner Hausratversicherung Ersatz für den Verlust zahlreicher Wertgegenstände: Während einer Nachtschicht in der Klinik habe eine unbekannte Person zuerst im Pausenraum seine Umhängetasche geklaut. In der Tasche seien Geld, Ausweise und Schlüssel gewesen. Anschließend habe der Täter/die Täterin aus seiner Wohnung teure technische Geräte entwendet.
Laut Vertrag war das Risiko "Einbruchdiebstahl" mitversichert. Trotzdem kam das Versicherungsunternehmen für den Verlust nicht auf — zu Recht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entschied (3 U 46/12). Das OLG wies die Zahlungsklage des Versicherungsnehmers ab und verwies auf die so genannte "Schlüsselklausel" in den Versicherungsbedingungen seines Vertrags.
Demnach kann Einbruchdiebstahl zwar auch dann vorliegen, wenn jemand versicherte Sachen wegnimmt, nachdem er mit dem richtigen, gestohlenen Schlüssel in die Wohnung des Versicherungsnehmers eingedrungen ist. Das gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer den Diebstahl des Schlüssels nicht fahrlässig ermöglicht hat.
Eine Voraussetzung der Schlüsselklausel sei erfüllt, so das OLG: Dem Krankenpfleger sei der Wohnungsschlüssel gestohlen worden. Die zweite Bedingung sei jedoch nicht erfüllt, denn ihm sei fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Damit entfalle sein Anspruch auf Leistungen von der Hausratversicherung, denn es gehe nicht um Einbruchdiebstahl im Sinne der Versicherungsbedingungen.
Wegen eines Patientennotrufs habe der Pfleger den Pausenraum verlassen und seine Tasche dort liegen lassen. Anschließend sei er zwar kurz zurückgekommen, habe dann aber seinen nächtlichen Rundgang durch die Station begonnen. Der dauere eine gute Stunde. Während der ganzen Zeit lag die Tasche unbeaufsichtigt im Pausenraum, der für jedermann in der Klinik zugänglich sei.
Das Risiko von Schlüsseldiebstahl und Einbruch hätte der Versicherungsnehmer unschwer vermeiden können, wenn er die Tasche in den abschließbaren Spind gestellt oder wenigstens beim Rundgang den Wohnungsschlüssel mitgenommen hätte. Mit dem Argument, "auf der Station hätten sich doch nur Patienten und Kollegen befunden", könne der Pfleger den Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht entkräften: Auch diese Personen kämen offenkundig als potenzielle Täter in Frage.