Doppelte Haushaltsführung
onlineurteile.de - Wer nicht an seinem Wohnort arbeitet und am Beschäftigungsort eine zweite Wohnung mieten muss, kann die Miete für die Zweitwohnung als Werbungskosten von der Einkommensteuer absetzen. Der Bundesfinanzhof befasste sich mit der Frage, bis zu welcher Wohnungsgröße die Miete eine notwendige "Mehrausgabe" darstellt, die steuerlich zu berücksichtigen ist (VI R 10/06 und VI R 23/05).
Die "Faustregel" lautet: Unterkunftskosten für einen zweiten Haushalt sind notwendig und damit steuerlich anzuerkennen, wenn sie die durchschnittliche Miete für eine 60 Quadratmeter große Wohnung am Arbeitsort nicht übersteigen. Diese Obergrenze müsse der Steuerzahler einhalten. Das gelte auch dann, wenn er es bei der Wohnungssuche "sehr eilig" habe oder am Arbeitsort ein "eklatanter Mangel an kleinen Wohnungen" herrsche.
Anders liege der Fall, wenn der Arbeitnehmer einen Raum der Zweitwohnung als Büro nutze und dieser Raum alle Voraussetzungen eines steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmers erfülle. Dann seien die Kosten für diesen Raum zusätzlich zu berücksichtigen (im Rahmen der Höchstgrenzen für häusliche Arbeitszimmer).