Doppelte Haushaltsführung ...
onlineurteile.de - Der Mann lebte mit seiner Ehefrau in der Stadt X und fand 1986 einen Arbeitsplatz bei einer Firma in Y, 90 Kilometer von seinem Wohnort entfernt. Deshalb mietete der Arbeitnehmer in Y eine Zweitwohnung an. Die Kosten der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung setzte er als Werbungskosten von der Einkommensteuer ab. Das ging gut, bis er sich von seiner Frau trennte. Der Arbeitnehmer verließ die Ehewohnung und zog zu seiner neuen Lebensgefährtin, die nur ein paar Straßen entfernt in X wohnte.
Damit hatte er nach Ansicht des Finanzamts die beruflich begründete doppelte Haushaltsführung beendet. Nach der Trennung von seiner Ehefrau hätte er nach Y ziehen können, hielten ihm die Finanzbeamten vor. Eben nicht, konterte der Steuerzahler, denn seine Lebensgefährtin arbeite in X. Sein Lebensmittelpunkt liege also nach wie vor in X, daran ändere der Wechsel des Wohnsitzes nichts.
Der Bundesfinanzhof gab ihm Recht (VI R 11/02). Der Arbeitnehmer habe aus beruflichen Gründen 1986 am Ort der Beschäftigung eine Zweitwohnung gemietet, also eine doppelte Haushaltsführung begonnen. Wenn er innerhalb seines Wohnortes den Hauptwohnsitz verlege, berühre dies die Fortdauer der doppelten Haushaltsführung nicht. Diese werde dadurch nur in "unwesentlicher Weise modifiziert". Das gelte für verheiratete und ledige Steuerzahler, und gleichermaßen für Steuerzahler, die dauerhaft getrennt lebten.