Doppelte Haushaltsführung

Steuerzahler hat Anspruch auf die gesetzlichen Pauschbeträge

onlineurteile.de - Ein berufstätiger junger Mann wohnte in seinem Heimatort, in einer separaten 2-Zimmer-Wohnung im Bauernhaus seiner Eltern. Da er für mehrere Arbeitgeber an zwei verschiedenen Orten tätig war, mietete er sich an den Arbeitsorten je eine kleine Wohnung mit Küche und Bad. In seinen Einkommensteuererklärungen für 1996 und 1997 beantragte der Mann, die Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten anzuerkennen.

Dies wurde von den Finanzbeamten abgelehnt, obwohl sie prinzipiell akzeptierten, dass hier ein Fall doppelter Haushaltsführung vorlag. Trotzdem seien die Ausgaben nicht in voller Höhe von der Steuer abzuziehen, meinten sie, weil die Pauschbeträge zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führten. Nur 4.150 DM wollte das Finanzamt als Werbungskosten anerkennen.

Erst beim Bundesfinanzhof setzte sich der Steuerzahler durch (VI R 44/03). Er habe einen Rechtsanspruch auf die Gewährung der gesetzlichen Pauschbeträge (für Verpflegung, Fahrtkosten, die notwendigen Kosten der Unterkunft und gegebenenfalls Umzugskosten). Bei gesetzlichen Verpflegungspauschalen sei der tatsächliche Aufwand nicht mehr zu überprüfen, stellten die obersten Finanzrichter fest. Den Vorbehalt "unzutreffender Besteuerung" sehe das Gesetz nicht mehr vor.