Dreijähriger darf nicht beim Vater übernachten
onlineurteile.de - Nach der Trennung übten die Eltern das Sorgerecht für den im Sommer 2003 geborenen Sohn gemeinsam aus. Das Kind wohnte bei der Mutter, den (130 km entfernt wohnenden) Vater sah es alle 14 Tage am Sonntag. Das genügte dem Vater nicht, er beantragte Umgang für das ganze Wochenende. Die Mutter lehnte dies ab: Durch die konfliktreiche Trennung sei ihr Junge schon sehr belastet und schlafe schlecht. Er komme jede Nacht zu ihr ins Bett. Auswärts zu übernachten, würde dem Kind nicht gut tun.
Das Oberlandesgericht (OLG) fand die Zweifel der Mutter nachvollziehbar. Möglicherweise würden Übernachtungen beim Vater im Augenblick dem Kind eher schaden als nützen. Damit könne man auch noch ein Jahr warten. Häufigere Besuche habe man als Alternative erwogen, aber wegen der weiten Fahrtstrecke verworfen. Mit dem Kind sprachen die Richter nicht. Der Vater erhob gegen die Entscheidung des Gerichts Verfassungsbeschwerde: Sie verletze sein Elternrecht. So sah es auch das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1827/06).
Eine so gravierende Einschränkung des Umgangsrechts müsse man schon besser begründen, erklärten die Verfassungsrichter. Das OLG habe sich damit begnügt, Nachteile für das Kind für möglich zu erklären, ohne der Frage weiter nachzugehen. Man dürfe nicht allein die Schilderungen der Mutter zur Grundlage einer Umgangsregelung machen. Dazu müsse man auch das Kind selbst anhören, eventuell dazu einen Verfahrenspfleger einschalten und/oder ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben. Jedenfalls müssten konkrete Feststellungen dazu getroffen werden, was das Beste sei für die Entwicklung des Kindes.
Ob es eventuell positiv wirken - zum Beispiel die familiäre Situation entspannen - könnte, wenn das Kind mehr Zeit beim Vater verbrächte, sei gar nicht erörtert worden. Besuche in kürzeren Abständen habe das OLG wegen der Entfernung für unzumutbar erklärt. Gerade der weite Weg aber spreche für Wochenendtreffen mit Übernachtung: Derzeit blieben für Vater und Sohn nach Abzug der Reisezeit an den Sonntagen nur noch etwa fünf Stunden übrig. Das werde dem Liebesbedürfnis von Vater und Kind wohl kaum gerecht.