Dressurpferd mit schlechten Manieren

Kann die Käuferin des Wallachs den Kaufpreis mindern?

onlineurteile.de - Eine Dressurreiterin kaufte von einem Züchterehepaar den Wallach "Diokletian" als Dressurpferd (Kostenpunkt: 45.000 Euro). Sie kam mit dem Pferd von Anfang an nicht zurecht. Seine Widerspenstigkeit erklärte sich die Frau damit, dass die Kastration nicht vollständig gelungen war. Der Wallach lege "Hengstmanieren" an den Tag und sei als Dressurpferd völlig ungeeignet, warf sie den Verkäufern vor. Diesen Mangel hätten sie ihr arglistig verschwiegen, um das Geschäft nicht zu gefährden.

Die Dressurreiterin zog vor Gericht und forderte die Hälfte des Kaufpreises zurück. Zunächst vergeblich: Die Käuferin hätte den Verkäufern Gelegenheit geben müssen, den Mangel zu beseitigen (d.h.: das Pferd durch eine weitere Operation nachkastrieren zu lassen), urteilte das Oberlandesgericht. Sie hätte ihnen dafür eine Frist setzen sollen. Erst wenn die Beseitigung des Mangels misslinge, dürfe der Käufer den Kaufpreis mindern.

Mit dieser Argumentation war der Bundesgerichtshof nicht einverstanden: Er hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück (VIII ZR 210/06). Die Vorinstanz müsse prüfen, ob die Dressurreiterin tatsächlich arglistig getäuscht wurde, erklärten die Bundesrichter. Wenn das zutreffe, sei die Käuferin - ohne weitere Bedingungen - dazu berechtigt, den Kaufpreis zu mindern.

Wenn der Verkäufer bei den Vertragsverhandlungen einen ihm bekannten Mangel der Kaufsache arglistig verschweige, zerstöre er damit die Vertrauensgrundlage der Geschäftsbeziehung. Dann bestehe auch kein Grund, ihm noch eine Chance zur Nachbesserung zu geben. Das gelte selbst dann, wenn objektiv die Möglichkeit bestehe, den Mangel der Kaufsache zu beheben (hier: durch eine zweite Operation des Tierarztes).