Dübellöcher in den Wandfliesen

Zieht die Mieterin aus, kann der Vermieter die Reparatur mit der Mietkaution verrechnen

onlineurteile.de - Das Mietverhältnis endete zum 30. Juni. Die Mieterin übergab dem Vermieter die Wohnung, der bei der Besichtigung Dübellöcher beanstandete: In Küche und Bad waren viele Fliesen durchbohrt. Diesen Schaden hielt der Vermieter im Abnahmeprotokoll fest und ließ die Räume renovieren: Die Fliesen im Bad zu erneuern, kostete 179,45 Euro, der Austausch der Küchenfliesen schlug mit 452,82 Euro zu Buche.

Als die Ex-Mieterin im Januar die Rückzahlung der Mietkaution von 1.440 Euro forderte, antwortete der Vermieter, er werde seinen Anspruch auf Schadenersatz wegen der beschädigten Fliesen von der Kaution abziehen. Dieser Anspruch sei schon verjährt, glaubte die Ex-Mieterin. Sie klagte die Kaution in voller Höhe ein.

Fliesen großflächig zu durchlöchern, verletze schuldhaft die Pflichten aus dem Mietvertrag, urteilte das Amtsgericht Köpenick (4 C 64/12). Wenn Mieter Spiegel oder Wandschränke an Wänden befestigten, könnten sie das auch tun, ohne Fliesen zu zerstören: Dübellöcher könne man nämlich auch in die Fugen bohren. Dann seien sie später problemlos wieder zu verschließen und die Fliesen selbst blieben bei dieser Prozedur heil.

Wer als Mieter ohne Rücksicht auf Verluste bohre und Fliesen beschädige, müsse für die Reparaturkosten geradestehen. Im konkreten Fall wäre der Anspruch des Vermieters allerdings wirklich schon verjährt — gäbe es da nicht die Kaution.

Er habe die Kaution in den sechs Monaten nach Ende des Mietvertrags noch nicht abgerechnet. Einen Schadenersatzanspruch gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution aufzurechnen, sei selbst dann noch möglich, wenn der Schadenersatzanspruch ansonsten schon verjährt wäre (§ 215 BGB).