Durch Bluttransfusion mit HI-Virus infiziert

Ebenfalls infizierte Ehefrau des Patienten verklagt Klinikträger

onlineurteile.de - 1985 verunglückte ein Motorradfahrer. Im Krankenhaus erhielt er Bluttransfusionen von Spendern und mehrere aus Blutspenden hergestellte Produkte. Nach drei Monaten wurde er entlassen, musste aber noch mehrmals in der gleichen Klinik stationär behandelt werden. Zwölf Jahre nach dem Unfall, also 1997, wurde festgestellt, dass der Mann HIV-infiziert war. Der seit 1994 verheiratete Mann hatte in der Zwischenzeit auch seine Frau angesteckt.

Sichere Testverfahren zur Feststellung des Virus in Blutprodukten standen im Sommer 1985 noch nicht zur Verfügung. Eine Klage des Verunglückten gegen deren Hersteller war deshalb aussichtslos. Seine Ehefrau verlangte vom Träger der Klinik 250.000 DM (127.823 Euro) Schmerzensgeld. Sie warf den Klinikärzten vor, ihren Mann nicht über die Gefahr einer HIV-Infektion durch Blutprodukte und Bluttransfusionen informiert und zu einem Test geraten zu haben. Die Mediziner seien daher verantwortlich für ihre Infektion.

Erst beim Bundesgerichtshof (BGH) setzte sich die Frau durch (VI ZR 179/04). Da die Eheleute zu keiner HIV-gefährdeten Risikogruppe gehörten, spreche die Lebenserfahrung dafür, die verabreichten Blutprodukte als Infektionsquelle anzusehen, erklärte der BGH. Ziemlich sicher stehe fest, dass das verabreichte Blutprodukt HIV-kontaminiert gewesen sei. Das Risiko von Infektionen durch Transfusionen und Blutprodukte aus Spenderblut sei 1985 bereits bekannt gewesen.

Da der Patient bewusstlos eingeliefert worden sei, habe man ihn nicht vorher über das Risiko aufklären können. Die behandelnden Ärzte hätten den Patienten aber im Nachhinein informieren und einen HIV-Test empfehlen müssen. Da er fortlaufend im gleichen Krankenhaus behandelt wurde und die Mediziner über seine Krankenunterlagen von 1985 verfügten, wäre dies ohne weiteres möglich gewesen. So hätte man die Gefahr der Übertragung des Virus auf weitere Personen verringern können. Da eine HIV-Infektion lebensgefährlich sei, trage die Ärzteschaft hier besondere Verantwortung, die Verbreitung des Virus zu verhindern.