Durch die Parkhaus-Schranke gemogelt ...

Wer sich um Parkgebühren drückt, muss dem Parkhausbetreiber auch Anwaltskosten ersetzen

onlineurteile.de - Ein Münchner Fitnessstudio kooperiert mit einem Parkhaus im gleichen Gebäude: Die sportlichen Kunden durften zwei Stunden kostenlos parken, ab der dritten Stunde waren dann 2,50 Euro pro Stunde zu zahlen. So war es mit dem Inhaber des Parkhauses vereinbart. Im Herbst 2010 stellten Mitarbeiter des Parkhauses anhand von Videoaufzeichnungen fest, dass sich ein Besucher des Studios mehrfach um die Parkgebühr gedrückt hatte.

Und das ganz wörtlich: Obwohl der Sportler sein Auto bei jedem Aufenthalt im Studio länger als zwei Stunden parkte, drückte er beim Wegfahren einfach die Ausfahrtsschranke hoch, anstatt zu zahlen. Der Inhaber des Parkhauses beauftragte einen Anwalt damit, die Parkgebühr einzutreiben.

Nun zahlte der Studio-Kunde nachträglich die Parkgebühr - doch 39 Euro Anwaltsgebühren waren ihm zuviel: Der Parkhausbetreiber hätte keinen Anwalt einschalten müssen, meinte er, denn er sei ja bereit, den Schaden gutzumachen. Der Parksünder ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen, den er beim Amtsgericht München verlor (163 C 5295/11).

Er habe wiederholt das Parkhaus verlassen, ohne zu zahlen (juristisch: eine "Leistung erschlichen"), stellte die Amtsrichterin fest. Wer so handle, zeige fehlendes Unrechtsbewusstsein. Daher sei es erforderlich und zweckmäßig gewesen, einen Anwalt einzuschalten. Zum Schadenersatz, den der Zahlungsunwillige dem Inhaber des Parkplatzes schulde, gehörten auch die Anwaltskosten.

(P.S.: Prozessgebühren musste der Mann als Unterlegener im Rechtsstreit nun zusätzlich berappen.)