Durch einen Unfall bei der Hausarbeit beeinträchtigt

Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist das kein zu ersetzender Vermögensschaden

onlineurteile.de - Schuldlos wurde die Frau in einen Verkehrsunfall verwickelt und verletzt. Da sie anschließend dauerhaft ihren linken Arm nicht mehr richtig einsetzen konnte, bewältigte sie die Hausarbeit nicht mehr so wie früher. Deshalb verklagte die Unfallgeschädigte den Unfallverursacher und seine Haftpflichtversicherung nicht nur auf Ersatz für die Kosten der Heilbehandlung, sondern auch auf Ersatz des "Haushaltsführungsschadens".

Dessen Höhe hängt unter anderem davon ab, wie der wöchentliche Arbeitsaufwand im Haushalt eingeschätzt wird. Sie führe einen Zwei-Personen-Haushalt, so die verletzte Frau, da sie mit ihrem Freund zusammenlebe. Dafür veranschlagte sie 15 Arbeitsstunden pro Woche. Das sei weit überhöht, so das Kammergericht in Berlin (12 U 77/09).

Auch deshalb, weil ihr Anspruch nur nach dem Mehraufwand für einen Ein-Personen-Haushalt zu berechnen sei. Wenn jemand durch einen Unfall die Fähigkeit verliere, den Haushalt in vollem Umfang zu führen, handle es sich nur dann um einen zu ersetzenden finanziellen Schaden, wenn der/die Verletzte damit eine Unterhaltspflicht vernachlässige. Die gelte aber nur gegenüber Ehegatten, nicht gegenüber einem nichtehelichen Lebenspartner.

Vergeblich verwies die Frau darauf, dass die Sozialbehörde sie und ihren Lebenspartner als "Bedarfsgemeinschaft" behandle. Wenn es darum gehe, die Hilfsbedürftigkeit einer Person festzustellen, so das Gericht, werde das Einkommen eines Partners/einer Partnerin berücksichtigt, der/die mit dieser Person tatsächlich zusammenlebten.

Sobald jedoch der Partner/die Partnerin ausziehe, falle die Bedarfsgemeinschaft auseinander. Eben weil, anders als bei einer Ehe, keine Unterhaltspflicht existiere. Ein Lebensgefährte spiele daher auch bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens keine Rolle. Das Gericht sprach der Frau 142,94 Euro monatlich zu (auf Basis von 19,5 Arbeitsstunden im Monat).