Durchgangsarzt stellt Fehldiagnose

Patient muss Ersatzansprüche an die Berufsgenossenschaft als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung richten

onlineurteile.de - Ein Tischler wurde auf dem Weg zur Arbeit Opfer eines Verkehrsunfalls, dabei verletzte er sich an der linken Schulter. Im Kreiskrankenhaus wurde er ambulant versorgt. Anhand einer Röntgenaufnahme (ohne Gewichtsbelastung der Schulter) diagnostizierten Radiologe und Chefarzt eine Prellung. Der Verletzte wurde einige Tage krank geschrieben, erhielt einen Becher mit Salbe und den guten Rat, die Schulter zu kühlen.

Der Chefarzt war zugleich als Durchgangsarzt (siehe P.S.) der Holzberufsgenossenschaft tätig und schickte ihr den Arztbefund. Der Patient erschien zu Nachuntersuchungen noch zwei Mal im Krankenhaus, im übrigen behandelte ihn der Hausarzt weiter. Da die Schmerzen nicht nachließen, wies der Hausarzt den Mann schließlich in eine Spezialklinik ein. Dort ergab eine Belastungsröntgenaufnahme vier Wochen nach dem Unfall, dass das Schultereckgelenk gesprengt war.

Diese Untersuchung hätte man schon viel früher durchführen und dann wahrscheinlich operieren müssen, erklärte ein medizinischer Sachverständiger im Schadenersatzprozess, den der Patient gegen die Klinikärzte angestrengt hatte. Trotzdem scheiterte die Klage des Tischlers beim Oberlandesgericht Schleswig (4 U 22/06). Auch wenn hier ein Behandlungsfehler vorliege, hafteten die Klinikärzte dem Patienten gegenüber nicht persönlich, so die Richter.

Als Durchgangsarzt der Berufsgenossenschaft handle der Chefarzt (und auch seine Vertreter) in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Wenn er dabei seine Pflichten verletze, löse dies keinen privaten Anspruch des Patienten auf Schadenersatz aus, sondern einen "Amtshaftungsanspruch". Der Patient müsse sich an die Berufsgenossenschaft als Unfallversicherungsträger wenden.