DVD-Verwertung von Winnetou zulässig?

Sohn des Regisseurs Reinl fordert vom DVD-Vertreiber Schadenersatz

onlineurteile.de - Die ältere Generation ist in Deutschland mit diesen Filmen groß geworden. Regisseur Harald Reinl drehte in den 60er-Jahren des letzten Jahrhunderts Edgar-Wallace-Filme ("Der Frosch mit der Maske", "Der Fälscher von London") und Karl-May-Filme ("Winnetou" 1-3, "Der Schatz im Silbersee"), die fast alle von der Constantin-Filmverleih GmbH in die Kinos gebracht wurden.

Seit einiger Zeit vertreibt eine Firma, die mit der Constantin kooperiert,Reinls Filme auf Video und DVD. Der Sohn und Erbe des 1986 verstorbenen Regisseurs verlangte von der Firma Schadenersatz für die Verletzung des Urheberrechts. Sein Vater habe niemandem Video-Nutzungsrechte eingeräumt, davon habe er noch gar nichts gewusst.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln stellte sich auf die Seite des Erben (6 U 86/08). Nach dem Urhebergesetz stehe das Recht, die Filme zu verbreiten und zu verwerten, allein dem Regisseur zu, so das OLG. Dieses Recht habe er dem Sohn vererbt, der Erbe könne Vergütung beanspruchen.

Die Zweitauswertung von Kinofilmen (Video, DVD) sei seinerzeit noch unbekannt gewesen, habe sich erst in den siebziger Jahren abgezeichnet. Selbst wenn ein Regisseur - wie hier - das Urheberrecht für die Filme dem Filmverleih uneingeschränkt übertragen habe, beinhalte das nicht die Verwertungsrechte in Bezug auf Wiedergabetechniken, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen Regisseur und Filmverleih noch gar nicht existierten.

Die Firma behauptete zwar genau dies: Reinl habe der Constantin auch die Rechte in Bezug auf damals noch unbekannte Nutzungsarten übertragen. Das konnte die Firma aber nicht belegen, weil die Verträge nicht mehr auffindbar waren. Deshalb verlor sie den Prozess. Das OLG ließ die Revision gegen das Urteil zu, weil es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht: die vertraglich ungeregelte Verwertung älterer Filmwerke durch neue Technologien.