E-Bay-Bewertung

Verkäuferin muss Kritik am Käufer zurücknehmen

onlineurteile.de - Für 906 Euro wurde auf der Internet-Auktionsplattform eBay ein

HighEnd-Laufband versteigert. Die Verkäuferin lieferte das Gerät und erhielt von der Käuferin den Kaufpreis. Die Käuferin war jedoch mit dem Laufband unzufrieden und rügte Mängel. Die Verkäuferin erklärte zwar die Reklamation für unhaltbar - die beanstandeten Mängel seien frei erfunden -, nahm die Ware aber zurück.

Im Bewertungsforum von eBay reagierte sie auf das geplatzte Geschäft mit einer negativen Bewertung der Käuferin: "Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selber große Verkäuferin". Die Käuferin antwortete mit der Bemerkung: "Band war nicht OK. Innerhalb Widerspruchsfrist zurückgegeben. Deshalb negativ??" Dabei beließ sie es aber nicht, sie klagte auf Rücknahme der öffentlichen Kritik. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Oldenburg entschied (13 U 71/05).

Auch nach dem Verständnis eines juristischen Laien beinhalte der Vermerk "nimmt nicht ab" den Vorwurf, die Käuferin habe sich von Anfang an nicht an den Vertrag halten wollen. Dies sei falsch: Die Käuferin habe die Ware bezahlt und abholen lassen, somit "abgenommen". Wenn man den Hintergrund ausblende - die Käuferin habe mit der Verkäuferin über Mängel gestritten und sei deshalb vom Vertrag zurückgetreten -, müssten andere eBay-Teilnehmer davon ausgehen, die Käuferin sei unzuverlässig. Eine solche Bewertung beeinträchtige deren Geschäftstätigkeit.