eBay-Anbieter: Privat oder gewerblich?
onlineurteile.de - Der Anbieter von elektronischen Geräten hatte sich beim Internet-Auktionshaus eBay als privater Verkäufer registrieren lassen. Allerdings bot er Waren eher in großem Stil an: Im Laufe zweier Monate führte er 42 Auktionen durch. In Sachen Kundeninformation verhielt sich der Verkäufer jedoch nicht wie ein Profi. Er gab weder seinen Namen, noch die Mailadresse oder seine Anschrift preis. Auch informierte er die Kunden nicht über Versandkosten und Widerrufsrecht, wie es im Versandhandel (also auch bei gewerblichem Internetverkauf) vorgeschrieben ist.
Ein Konkurrent beanstandete diese Praxis als wettbewerbswidrig und bekam vom Oberlandesgericht Zweibrücken Recht (4 U 210/06). Wie der Verkäufer bei eBay auftrete, erwecke den Eindruck gewerblichen Handelns. Dafür sprächen vor allem Umfang und Häufigkeit seiner Angebote. Die Geräte habe er meistens mehrfach vorrätig gehabt. Zudem habe der Verkäufer Versand in die Nachbarstaaten Österreich und Schweiz angeboten. Wer so professionell auftrete, handle als Unternehmer und müsse die Vorschriften für Fernabsatzverträge einhalten.