Ec-Karten und Scheckvordrucke geraubt

Müssen Banken diese Schecks einlösen?

onlineurteile.de - Auf dem Weg von der Druckerei zu Banken in den Neuen Bundesländern wurde der Geldtransport überfallen: Die Räuber hatten es vor allem auf ec-Karten und Scheckvordrucke abgesehen. Letztere trugen bereits fortlaufende Schecknummern, allerdings noch keine Kontonummern. (Diese werden erst in der Bank eingedruckt, vor der Ausgabe an die Kunden.) Offenbar kein Problem für die Räuber: Sie druckten nachträglich Kontonummern auf und kassierten in Banken und Geschäften mit Scheckvordrucken und ec-Karten ab. Banken leisteten auf die Eurocheques Zahlung bis zum Garantiebetrag von 400 DM. In einem Schadenersatzprozess ging es unter anderem um die Frage, ob sie dazu verpflichtet waren.

Das Oberlandesgericht hatte die Frage verneint: Um die Zugehörigkeit der Schecks zu Kundenkonten vorzutäuschen, hätten die Räuber Kontonummern aufgedruckt. Also seien die Vordrucke gefälscht, und gefälschte Schecks müssten Kreditinstitute nicht einlösen. In diesem Punkt widersprach jedoch der Bundesgerichtshof (I ZR 251/00).

Die Vordrucke würden durch den Aufdruck allenfalls "verfälscht", seien ansonsten aber in der Druckerei ordnungsgemäß hergestellt. Durch die aufgedruckte Kontonummer sähen die geraubten Vordrucke für Geschäftsleute und andere Schecknehmer ganz und gar echt aus. Deshalb akzeptierten sie die Schecks im Vertrauen auf deren Gültigkeit. Ein (gutgläubiger) Schecknehmer könne nicht erkennen, vom wem der Aufdruck stamme. Solche Schecks müssten die Banken trotz der rechtswidrigen Verwendung einlösen.