Ehefrau arbeitete als Prostituierte
onlineurteile.de - 1991 hatte der Mann die Frau geheiratet, obwohl er wusste, dass sie der Prostitution nachging. Im Jahr darauf bekam sie ein Kind. Erst 2002, als die Ehe schon geschieden war, focht der Mann die Vaterschaft an.
Für eine Anfechtungsklage gilt eine Frist von zwei Jahren, die zu laufen beginnt, sobald der Ehemann von Umständen erfährt, die ernste Zweifel an seiner Vaterschaft aufwerfen. In seinem Fall also schon ab der Geburt, urteilte der Bundesgerichtshof, denn er habe über den außerehelichen Geschlechtsverkehr seiner Frau Bescheid gewusst (XII ZR 207/03). Damit sei die Angelegenheit längst verjährt, er könne die Vaterschaft nicht mehr anfechten.
Vergeblich argumentierte der geschiedene Mann, er sei davon ausgegangen, seine Frau benutze zuverlässige Verhütungsmittel. Trotzdem könne man bei gewerbsmäßigem, regelmäßigem Geschlechtsverkehr eine Schwangerschaft nicht ausschließen, erklärten die Bundesrichter, das wisse auch ein medizinischer Laie. Verhütungsmittel könnten versagen, das sei Allgemeinwissen. Dass seine Frau von einem anderen Mann schwanger war, damit habe er unter den gegebenen Umständen rechnen müssen.