Ehefrau bändelt mit Hausfreund an

Eklatant ehefeindliches Verhalten schließt Trennungsunterhalt aus

onlineurteile.de - Ein langjähriger Freund des Ehepaares hatte seinen Job verloren und wurde wegen Mietschulden auf die Straße gesetzt. Die Eheleute boten ihm an, vorübergehend in ihrem kleinen Haus zu wohnen. Der Ehemann, Fernfahrer von Beruf, war oft lange weg. Währenddessen kamen sich die Frau und der neue Hausbewohner näher. Zuerst verheimlichten die beiden ihre Beziehung. Als der Ehemann dahinter kam, setzten sie das Verhältnis offen fort.

Nun reichte der Ehemann die Scheidung ein. Seine Frau bezog in dieser Zeit Hartz-IV-Leistungen. Den Betrag verlangte die Sozialbehörde vom Ehemann zurück: Er habe der Frau keinen Trennungsunterhalt gezahlt und damit vorsätzlich seine Unterhaltspflicht verletzt. Nur deshalb habe die Allgemeinheit mit Sozialleistungen einspringen müssen.

Das Oberlandesgericht Hamm ersparte dem Fernfahrer, gegen den bereits das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, weiteren Kummer (13 UF 3/11). Er könne keine Unterhaltspflicht verletzt haben, so das OLG, weil keine bestehe: Das ehefeindliche Verhalten seiner "Ehemaligen" sei so gravierend, dass dies jeden Anspruch auf Trennungsunterhalt ausschließe. Es wäre unerträglich, wenn der Fernfahrer sie weiterhin unterstützen müsste.

Das treffe nicht bei jedem außerehelichen Verhältnis zu. Im konkreten Fall aber habe die Ehefrau die eheliche Solidarität in krasser Weise "mit Füßen getreten". Die berufsbedingt lange Abwesenheit habe sie genutzt, um die Ehe zu brechen. Und das mit einem Freund der Familie, dem der Ehemann zuvor aus alter Freundschaft Unterkunft geboten habe. Dieses Verhältnis dann offen unter dem gemeinsamen Dach und vor den Augen des langjährigen Ehepartners auszuleben, sei außerordentlich rücksichtslos.

Die Ehefrau habe ihn dadurch geradezu lächerlich gemacht. Wer in so eklatanter und verletzender Weise auf das Prinzip der ehelichen Solidarität pfeife, könne nicht gleichzeitig aus diesem Prinzip Anspruch auf finanzielle Unterstützung vom Ex-Mann ableiten. Daher stehe auch der Sozialbehörde kein Ersatz für die Sozialleistungen zu.