Ehefrau beantragt Treffen mit dem Familienhund
onlineurteile.de - Wie es die Eheleute vereinbart hatten, blieb der Hund nach der Trennung beim Ehemann. Sie hatten ihn einst gemeinsam angeschafft. Auch die Ehefrau hing jedoch sehr an dem Tier und beantragte schließlich bei Gericht, ihr ein Umgangsrecht zuzubilligen: An zwei Tagen die Woche wollte sie ihn für einige Stunden um sich haben.
Doch die Familienrichter am Oberlandesgericht Hamm fanden dafür keine Rechtsgrundlage (II-10 WF 240/10). Selbst wenn man den Hund zum Hausrat des getrennt lebenden Ehepaares zählen wollte, so das Gericht, wären die Vorschriften für die Verteilung des Hausrats nicht anwendbar: Da werde nur die dauerhafte Zuteilung von Sachen an einen der Partner geregelt. Zeitlich begrenzte Nutzungsregelungen für bestimmte Sachen seien nicht vorgesehen.
Regelungen über den Umgang mit gemeinsamen Kindern seien ebenso wenig einschlägig. Dabei gehe es in erster Linie um das Wohl der Kinder und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des Ehepartners, der von ihnen getrennt leben müsse.