Ehefrau darf nach der Trennung
onlineurteile.de - Der Angestellte und seine Ehefrau, eine selbständig tätige Hebamme, sind seit 2005 geschieden. Vorher zahlten sie bei gemeinsamer Veranlagung die Einkommensteuer so: Der Ehemann durch Lohnsteuerabzug; die Ehefrau leistete Vorauszahlungen und glich - wenn welche festgesetzt wurden - Steuernachzahlungen allein aus.
Nach der Scheidung beantragte die Frau beim Finanzamt, ihre Vorauszahlungen für die Jahre 2003 und 2004 nur mit ihrer Steuerschuld zu verrechnen. Die Finanzbeamten entsprachen ihrem Wunsch und rechneten (im Rahmen getrennter Veranlagung) die Zahlungen nur der Ehefrau zu. Aus diesem Grund musste der Ehemann Steuern nachzahlen. Dafür verlangte er Schadenersatz von seiner Ex-Frau und bekam vom Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg Recht (13 U 4/10).
Das Ehepaar habe sich während des Zusammenlebens darauf geeinigt, Steuervorauszahlungen auf die gemeinsame Steuerschuld zu leisten, so das OLG. So sei es jedenfalls lange praktiziert worden, deshalb sei von einer Vereinbarung über diesen Punkt auszugehen. Diese Praxis dürfe die Ehefrau nach der Trennung nicht gegen den Willen des Ehemannes beenden.
Hätte sie nicht früher mit ihm vereinbart, Steuernachzahlungen allein zu übernehmen, würde das Finanzamt jetzt, nach der Trennung, die Steuerschuld so aufteilen, wie es getrennter Veranlagung entspräche. Da das Ehepaar die Tilgung aber nun einmal so verabredet hatte, dürfe die Ehefrau dies nicht einseitig ändern bzw. die Änderung vom Finanzamt verlangen. Sie müsse dem Ex-Mann den Nachzahlungsbetrag ersetzen.