Ehefrau verdient - Arbeitslosenhilfe für den Mann wird gekürzt
onlineurteile.de - Ein geschiedener Mann heiratete wieder. Seine zweite Frau arbeitete und verdiente monatlich 1.848 Euro. Seine erwerbsunfähige Ex-Frau bezog 920 Euro Rente. Solange der arbeitslose Mann Arbeitslosengeld bekam, zahlte er ihr 380 Euro Unterhalt. Dann aber lief das Arbeitslosengeld aus und die ihm eigentlich zustehende Arbeitslosenhilfe (275 Euro pro Woche) wurde wegen des Einkommens seiner jetzigen Ehefrau gekürzt (auf 152 Euro pro Woche). Der Mann bemühte die Gerichte, um den Unterhalt für seine Ex-Frau herabzusetzen.
Das Amtsgericht reduzierte ihn auf 303 Euro, legte bei der Berechnung allerdings die ungekürzte Arbeitslosenhilfe zugrunde. Das fand der Ehemann äußerst ungerecht: Seine jetzige Ehefrau sei nicht verpflichtet, die "Ehemalige" indirekt zu finanzieren. Man dürfe die zweite Ehe nicht zu seinem Nachteil auslegen. Seine Berufung blieb jedoch beim Oberlandesgericht Schleswig ohne Erfolg (8 UF 101/04).
Der gesetzliche Anspruch seiner ersten Frau werde von der Kürzung der Arbeitslosenhilfe nicht berührt. Sie beruhe auf einem Umstand, der mit seiner ersten Ehe nichts zu tun habe. Der Anspruch des Arbeitslosen auf Unterstützung von der zweiten Frau erhöhe seine Leistungsfähigkeit. Damit werde diese aber nicht indirekt für den Unterhalt der ersten Frau herangezogen, wie er behaupte. Die zweite Frau schulde ihm Unterhalt in der üblichen Höhe; die Höhe hänge nur von ihrem Einkommen ab, nicht vom nachehelichen Unterhalt für die erste Frau.