Ehegattensplitting
onlineurteile.de - Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften erobern immer mehr "Terrain", das früher Eheleuten vorbehalten war. Im konkreten Fall geht es um das Ehegattensplitting.
Eine Steuerzahlerin beantragte beim Finanzamt, sie zusammen mit ihrer eingetragenen Lebenspartnerin zur Einkommensteuer zu veranlagen. Das Finanzamt lehnte ab: Der Gesetzgeber habe den Anspruch auf Zusammenveranlagung ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt. Obwohl die Steuerzahlerin den Einkommensteuerbescheid anfocht, ordnete das Finanzamt an, ihn sofort zu vollziehen.
Angesichts der im Grundgesetz festgeschriebenen Förderung von Ehe und Familie habe man bislang manche Ungleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften für gerechtfertigt gehalten, so das Finanzgericht Niedersachsen (10 V 309/10). Diese Rechtsprechung sei vom Bundesverfassungsgericht verworfen worden.
Die Verfassungsrichter (Beschluss vom 21.7.2010) hatten es für unzulässig erklärt, dass eingetragene Lebenspartner und Eheleute im Schenkungsgesetz und im Erbschaftssteuergesetz ungleich behandelt werden. Die Förderung der Ehe dürfe nicht dazu führen, andere Lebensformen zu benachteiligen - wenn sie mit der Ehe vergleichbar seien. Das Gebot, Ehe und Familie zu schützen, rechtfertige keine Ungleichbehandlung.
Dann sei es auch verfassungswidrig, so das Finanzgericht, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vom Ehegattensplitting auszuschließen. Mit dem Verweis auf die Familie sei der Splittingtarif nur für Eheleute nicht zu begründen - differenziere doch das Steuerrecht gerade nicht zwischen kinderlosen Ehen und Ehen mit Kindern. Das Finanzgericht gewährte der Steuerzahlerin vorläufigen Rechtsschutz und setzte den Vollzug des Einkommensteuerbescheids aus. (Das Finanzamt legte Revision ein.)