"Ehegattentestament" gilt auch nach der Scheidung weiter

Widerruf ist nur durch notariell beurkundete Erklärung möglich

onlineurteile.de - Ein Ehepaar verfasste 1980 ein notarielles gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Partner wechselseitig als Alleinerben einsetzten. Al-

leinerbin des länger lebenden Partners sollte die Tochter werden. Kaum war das Testament unterschrieben, erklärte die vermögende Ehefrau schriftlich, sie werde sich von ihrem Mann trennen, doch der "Grundbesitz bleibe unserer Tochter". Sie verließ den Gatten, um mit einem anderen Mann zusammenzuleben, 1986 wurde die Ehe geschieden.

Im Sommer 1995 stellte sich heraus, dass die Grundbesitzerin unheilbar an Krebs erkrankt war. Sie heiratete ihren Freund und setzte ihn in einem neuen Testament als Erben ein. Nun sollte die Tochter erst nach dessen Tod das Vermögen bekommen. Als die Mutter im Februar 1996 starb, beantragte die Tochter bei Gericht die Feststellung, dass sich die Erbfolge weiterhin nach dem Ehegattentestament von 1980 richtet: Ihre Eltern hätten seinerzeit gewollt, dass die gemeinschaftlichen Verfügungen über die Ehe hinaus wirksam bleiben sollten; das belege die nachgeschobene schriftliche Erklärung der Mutter. Erst beim Bundesgerichtshof bekam sie Recht (IV ZR 187/03).

Setzten sich Ehepartner wechselseitig als Erben ein, könne dieses gemeinschaftliche Testament zu Lebzeiten der Partner nur durch eine notariell beurkundete Erklärung widerrufen werden, nicht durch ein neues Testament eines der Partner. Das gelte auch dann, wenn sich die Partner scheiden ließen, so die Bundesrichter - vorausgesetzt, die Partner wollten dies bei der Beurkundung des Ehegattentestaments so. Ob das im konkreten Fall zutreffe, müsse nun die Vorinstanz klären; vieles spreche dafür. Dann sei das neue Testament der Mutter unwirksam und die im gemeinschaftlichen Testament verfügte Erbfolge gültig.