Ehekrieg um Kfz-Schadensfreiheitsrabatt
onlineurteile.de - Nicht immer wird bei der Scheidung vor allem ums Sorgerecht für die Kinder gestritten - manchmal geht es auch ums Auto. So war es bei Ehepaar X. Während der Ehemann einen Dienstwagen benutzte, fuhr seine Frau einen Citroen Picasso als "Familienkutsche". Kfz-Halter war jedoch Herr X, der das Auto wegen seines Schadensfreiheitsrabatts von 35 Prozent günstiger versichern konnte.
Als die Ehefrau die Scheidung einreichte, schraubte Herr X die Nummernschilder ab, um zu verhindern, dass sie den Citroen benutzte. Erst nach "gutem Zureden" des Familienrichters gestand er ihr das Auto zu. Kaum war das geklärt, trafen sich die Parteien erneut vor Gericht: Denn nun forderte Frau X den Kfz-Schadensfreiheitsrabatt. Das sah ihr Mann überhaupt nicht ein.
Das Familiengericht am Amtsgericht Olpe stellte erst einmal klar, dass es für diese Art von Rechtsstreit nun zuständig ist (22 F 6/10). Der Übertrag von Schadensfreiheitsrabatt sei bisher als allgemeine Zivilsache angesehen worden. Nach der Einführung des Großen Familiengerichts sei dieses für alle "aus der Ehe herrührenden Ansprüche" zuständig; dazu zähle auch die Kfz-Versicherung.
Frau X habe den Übertrag zu Recht verlangt. Voraussetzung für so einen Anspruch sei, dass der Wagen ausschließlich von einem Ehepartner benutzt wurde und die Versicherungspolice nur wegen des günstigeren Schadensfreiheitsrabatts auf den Namen des anderen Ehepartners abgeschlossen war. Das treffe hier zu.
Herr X sei während der Ehe mit einem Dienstauto gefahren, das ihm auch jetzt noch zur Verfügung stehe. Das müsse er nicht selbst versichern. Daher folge aus dem Grundsatz der ehelichen Solidarität, die auch nach der Trennung fortwirke, dass er seiner Ex-Frau den Schadensfreiheitsrabatt übertragen müsse, damit sie den Citroen günstiger versichern könne.