Ehekrise im Reitstall: Reitlehrer weg

Reitanfänger darf aus diesem Grund den Mitgliedsvertrag kündigen

onlineurteile.de - Herr T meldete sich im Frühjahr 2008 für Reitstunden an. Er schloss mit den Inhabern des Reitstalls, einem Ehepaar, einen Mitgliedsvertrag für ein Jahr. Bald darauf brach im Reitstall die große Ehekrise aus: Der Ehemann und Reitlehrer von Herrn T verließ (nicht "nur" seine Frau, sondern) mit sechs Pferden das Unternehmen und gründete einen eigenen Reitstall.

Daraufhin kündigte Herr T den Vertrag und zahlte keine Mitgliedsbeiträge mehr. Schließlich sei es ihm besonders auf die Reit- und Turniererfahrung des Lehrers angekommen, der ihn schon während des Probemonats unterrichtet und auf Ausritten begleitet habe. Da habe sich ein enges Vertrauensverhältnis entwickelt. Bei Vertragsschluss habe man ihm die Betreuung durch diesen Lehrer zugesichert und versprochen, er könne immer auf den von ihm bevorzugten Pferden Max oder Moritz reiten. Nun habe der Lehrer diese Tiere mitgenommen.

Die Inhaberin des Reitstalls wies die Kündigung zurück: Sie verfüge über die gleichen Kenntnisse wie ihr Ehemann und habe weitere qualifizierte Reitlehrer unter Vertrag. Von daher gebe es keinen vernünftigen Grund zu kündigen. Vergeblich klagte die Geschäftsfrau die ausstehenden Mitgliedsbeiträge ein: Das Amtsgericht München erklärte die fristlose Kündigung für wirksam (275 C 24038/08).

Für einen Reitanfänger spiele die persönliche Betreuung eine wichtige Rolle, so die Richterin. Es sei gut nachvollziehbar, dass es Herrn T - nach der fachlichen Anleitung während des Probemonats - sehr darauf ankam, weiterhin Reitstunden vom Ehemann zu bekommen. Er müsse sich nicht zehn Monate lang auf Lehrer einlassen, zu denen er nicht das gleiche Vertrauen habe.

Für die Inhaberin sei dies zwar ein finanzieller Nachteil, doch das sei ihr Geschäftsrisiko. Herr T habe darauf gesetzt, weiterhin wie vereinbart mit dem vertrauten Lehrer und den gewohnten Pferden reiten zu können. Wenn diese Zusage, wenn auch ohne Verschulden der Reitlehrerin, nicht einzuhalten sei, dürfe sich der Kunde vom Mitgliedsvertrag lösen.