Ehemann gibt seiner Frau Geld für einen Grundstückskauf
onlineurteile.de - Die Verkäufer waren noch gar nicht Grundeigentümer, hatten aber einen Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR. Diesen Anspruch verkauften sie an ein Ehepaar. Sobald die Käufer im Grundbuch als Grundstückseigentümer eingetragen würden, sollten sie den Kaufpreis zahlen. Das Geschäft wurde abgewickelt, die Käufer als neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Danach überwies der Ehemann seiner Frau ihren Anteil am Kaufpreis (720.000 DM). Den Betrag durfte sie gemäß einer schriftlichen Vereinbarung nur für den Erwerb des Grundstücks verwenden. Und das tat sie denn auch.
Mit dem Finanzamt gab es anschließend Streit darüber, wie die "ehebedingte Zuwendung" zu versteuern war. Die Steuerbeamten hielten die 720.000 DM für ein Geldgeschenk und forderten 250.000 DM Schenkungssteuer. Das Ehepaar widersprach dem Bescheid und war der Ansicht, die Transaktion sei als "mittelbare Grundstücksschenkung" einzustufen. Dafür liegt die Schenkungssteuer wesentlich niedriger.
Erst beim Bundesfinanzhof bekamen die Grundstückskäufer Recht (II R 44/02). Die steuerliche Vergünstigung setze nicht notwendig voraus, dass der Schenker dem Beschenkten direkt ein ihm gehörendes Grundstück überträgt, erklärten die Bundesrichter. Auch wenn der Schenker dem Beschenkten Geld für einen Grundstückskauf zur Verfügung stelle, könne dies eine Grundstücksschenkung sein - vorausgesetzt, der Betrag sei "zweckgebunden". D.h.: Wenn der Beschenkte nicht frei über die Geldsumme verfügen könne, sondern sich verpflichte, damit ein Grundstück zu kaufen, handle es sich nicht um ein Geldgeschenk. Und das treffe im konkreten Fall zu. Dass die Frau schon vor der Überweisung des Geldes Eigentümerin des Grundstücks geworden sei, ändere nichts.