Ehemann soll nach der Scheidung den Ehenamen aufgeben

Eine derartige Vereinbarung im Ehevertrag ist nicht sittenwidrig

onlineurteile.de - Nach 15 Jahren Ehe ließ sich das Paar 2004 scheiden. 1989 hatten die Eheleute im Ehevertrag Gütertrennung vereinbart und festgelegt, dass der Familienname von Frau H der Ehename sein sollte. Der Mann sollte seinen Geburtsnamen W dem Ehenamen voranstellen, sich also "W-H" nennen. Außerdem verpflichtete sich W, bei einer Scheidung "diesen Ehenamen wieder abzulegen und allein seinen Geburtsnamen" zu führen.

Darauf legte die Familie der Frau großen Wert (ihr gehört ein bekanntes Unternehmen, das ebenfalls unter dem Familiennamen H firmiert). Nach der Scheidung nannte sich der Mann entgegen der Abmachung im Ehevertrag weiterhin H. Frau H zog vor Gericht und verlangte, ihr Mann müsse im Standesamt offiziell seinen Geburtsnamen wieder annehmen. Beim Bundesgerichtshof setzte sie sich durch (XII ZR 185/05).

Ohne Erfolg pochte der geschiedene Mann darauf, er wolle den gleichen Namen tragen wie seine zwei Kinder aus dieser Ehe. Das hätte ihm damals schon klar sein müssen, dass der vereinbarte Verzicht auf den Ehenamen zu unterschiedlichen Namen in der Familie führen werde, hielten ihm die Bundesrichter entgegen. Trotzdem habe er den Ehevertrag unterschrieben.

Werde zum Ehenamen nichts vereinbart, dürfe in der Regel der Ehepartner, der den Namen des anderen angenommen habe, diesen Namen behalten. Dann überwiege dessen Interesse an Kontinuität. Doch seien solche Abreden wie im konkreten Fall wirksam und keineswegs generell sittenwidrig. Schon die Tatsache, dass das Familienrecht Geschiedenen ausdrücklich erlaube, den früheren Namen wieder anzunehmen, zeige, dass es nicht notwendig zum Wesen der Ehe gehöre, den Ehenamen zu behalten.