Ehepaar hat unentgeltliches Wohnrecht
onlineurteile.de - Das Ehepaar bezog Sozialhilfe, der Sohn studierte. Als die Großmutter starb, vererbte sie ihm ein kleines Häuschen. Laut ihrem Testament sollten die Tochter und deren Ehemann darin bis ans Lebensende umsonst wohnen. Trotzdem beantragte die Tochter, dass die zuständige Sozialbehörde als "Hilfe zum Lebensunterhalt" die Miete übernimmt.
Das unentgeltliche Wohnrecht verschwieg die Frau. Sie legte einen Mietvertrag vor, den sie mit ihrem Sohn geschlossen hatte. Als die Sache mit dem Wohnrecht aufflog, erklärte die Antragstellerin ungerührt, der studierende Sohn habe doch kein Einkommen. Er könne es sich nicht leisten, das Haus instandzuhalten. Daher sei er auf Miete angewiesen.
Mit diesem Argument kam die Hilfeempfängerin beim Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht durch (L 12 AS 4387/10). Der Mietvertrag mit dem Sohn sei nur geschlossen worden, um weitere Sozialleistungen zu erhalten, stellte das Gericht fest. So ein Vertrag zum Schaden des Sozialhilfeträgers verstoße gegen die guten Sitten und sei nichtig.
Gemäß dem Testament der Großmutter sei der Sohn als Hauseigentümer verpflichtet, die Eltern umsonst im Haus wohnen zu lassen. Die Hilfeempfänger hätten aufgrund dieses Wohnrechts keinen Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten. Beim Abschluss des Vertrags hätten die "Mieter" gewusst, dass sie selbst keine Miete zahlen könnten. Zweck der Finte sei es gewesen, dem Sohn zu Lasten der Allgemeinheit Einkommen zu verschaffen.