Ehepaar lebt 17 Jahre getrennt

Ist deswegen bei der Scheidung der Versorgungsausgleich zu kürzen?

onlineurteile.de - Das seit 1963 verheiratete Ehepaar hatte drei Kinder. 1982 ging die Ehe in die Brüche, die Frau zog mit den Kindern aus. Doch erst 1999 beantragte der Ehemann die Scheidung. Vorher hatte er seiner Frau monatlich 1.000 DM (511 Euro) Trennungsunterhalt überwiesen. Sie hatte vor der Ehe als technische Zeichnerin gearbeitet, war seit der Heirat jedoch nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Im Rahmen des Scheidungsprozesses kürzte das Oberlandesgericht den Anspruch der Frau auf Versorgungsausgleich. Begründung: Wegen der langen Trennungszeit wäre es ungerecht, ihn unverändert durchzuführen. Das jüngste Kind des Ehepaares sei schon 1985 volljährig geworden. Damals sei die Ehefrau 51 Jahre alt gewesen und hätte ohne weiteres einen Arbeitsplatz suchen können, um ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Das räumte auch der Bundesgerichtshof ein, hob aber dennoch das Urteil der Vorinstanz auf (XII ZB 2/02).

Bestehe in einer langen Trennungszeit zwischen den Ehepartnern keine Versorgungsgemeinschaft mehr, so die Bundesrichter, könne es gerechtfertigt sein, den Versorgungsausgleich zu korrigieren. Hier liege der Fall aber anders. Die Versorgungsgemeinschaft sei nie beendet worden. Der Ehemann habe widerspruchslos während der ganzen Zeit Unterhalt gezahlt, die eheliche Solidarität nach der Trennung also gerade nicht aufgekündigt. Seine Frau habe sich erkennbar darauf verlassen und keine Notwendigkeit gesehen, sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu bemühen. Und der Ehemann habe nicht darauf gedrängt. Wenn er von seiner Frau aber nicht fordere, eine Arbeit aufzunehmen, dürfe diese später auch darauf vertrauen, an der Altersversorgung des Gatten beteiligt zu werden.