Ehevertrag sittenwidrig?
onlineurteile.de - Der Orthopäde und die Verlagsangestellte lebten schon fast ein Jahrzehnt zusammen, als sie im Sommer 1996 heirateten. Für den 52-jährigen Mann war es die zweite Ehe, für die 49-jährige Frau die dritte. Sie hatten aus früheren Ehen je zwei (zum Teil schon volljährige) Kinder. Die Ehefrau verdiente ca. 2.500 Euro monatlich und arbeitete auch während der Ehe weiter. Das Einkommen des Arztes lag bei etwa 15.000 Euro im Monat.
Um bei einer eventuellen Scheidung nicht das Nachsehen zu haben, bestand der Ehemann auf einem notariellen Ehevertrag, der den Versorgungsausgleich ausschloss. Als die Ehe nach sieben Jahren in die Brüche ging, erklärte die Frau den Ehevertrag für nichtig: Sie werde in unzumutbarer Weise benachteiligt. Zu berücksichtigen sei vor allem, dass sie sich schon vor der Heirat um die Kinder des Mannes gekümmert habe.
Das genügte dem Amtsgericht Hamburg-Altona jedoch nicht, um den Vertrag für unwirksam zu erklären (350 F 156/04). Ein Ehevertrag verstoße gegen die guten Sitten, wenn er die Lasten in der Ehe völlig einseitig verteile. Wenn z.B. eine Ehefrau Kinder erziehe und so dem Mann die Karriere ermögliche, ohne selbst eine Altersversorgung aufbauen zu können - dann wäre es sittenwidrig, den Versorgungsausgleich auszuschließen.
Im konkreten Fall lägen die Dinge aber ganz anders: Beide um die 50, hätten sie sich keine Kinder mehr gewünscht. Bei der Hochzeit seien die Partner berufstätig und wirtschaftlich voneinander unabhängig gewesen, daran habe sich durch die Ehe nichts geändert. Ein Ehevertrag sei nicht schon deshalb sittenwidrig, weil der Mann sehr viel mehr verdiene und daher die Ehefrau logischerweise mit Versorgungsausgleich besser dastünde als ohne.