"Ehrkränkende Äußerungen"

Randalierender Wohnungseigentümer wehrt sich gegen Sitzungsprotokoll

onlineurteile.de - Auf einer Eigentümerversammlung ging es hoch her. Eigentümer B schuldete 9.000 Euro Wohngeld und führte zudem diverse Prozesse gegen die Eigentümergemeinschaft. Der Verwalter teilte mit, dass die Verfahrenskosten für die Gemeinschaft mittlerweile bei 22.000 Euro lägen. Darüber entbrannte ein heftiger Streit. Im Sitzungsprotokoll wurde der Vorfall von Miteigentümer H so geschildert:

"Nach eigener Aussage ist Herr B weder willens noch in der Lage, das ausstehende Wohngeld zu bezahlen. ... sprengte Herr B die gestrige Versammlung geradezu. Bedingt durch das fortwährende Stören des Ablaufs, ungebührliches Verhalten und beleidigende Äußerungen Miteigentümern gegenüber, sah sich der Verwalter mit großer Zustimmung der Versammlung veranlasst, Herrn B aufzufordern, den Saal zu verlassen. Nachdem er der Aufforderung nicht nachkam, im folgenden den Verwalter und Miteigentümer mit neonazistischen Beschimpfungen verbal bombardierte, musste die Polizei für Ordnung sorgen und Herrn B entfernen."

Dieses Protokoll reichte H in einem weiteren Prozess gegen B zu den Akten. Daraufhin forderte B Widerruf und strengte noch einen Prozess an: H müsse diese ehrenrührigen Behauptungen unterlassen. Das Oberlandesgericht Frankfurt ließ Eigentümer B abblitzen (20 W 298/04).

Vor Gericht versuche jede Partei, sich zu behaupten. Zum Verhalten der Gegenseite dürften sich die Rechtsuchenden auch mit drastischen Worten äußern und eindringliche Ausdrücke benutzen. Sie sollten (in gewissen Grenzen natürlich) alles vortragen dürfen, was sie für nötig hielten, um ihre Rechtsposition zu unterstreichen - selbst wenn dadurch die Ehre eines anderen berührt werde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könnten daher ehrkränkende Äußerungen, die im Rahmen eines Prozesses (oder bei der Vorbereitung darauf) fielen, nicht durch "Ehrenschutzklagen" abgewehrt werden.