Eigenbedarfskündigung unwirksam
onlineurteile.de - Das alte Ehepaar lebte schon lange in der Bonner Mietwohnung. Im Frühjahr 2008 kündigte die Hauseigentümerin das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31.1.2009: Ihre Tochter werde volljährig und wolle mit Beginn ihres Studiums einen eigenen Hausstand gründen, so die Vermieterin, dafür sei die Wohnung des Ehepaares gut geeignet.
Noch vor Ablauf der Kündigungsfrist wurde im gleichen Mietshaus eine weitere Mietwohnung frei. Die Hauseigentümerin vermietete diese Wohnung neu, ohne sie zuvor dem Ehepaar angeboten zu haben. Die Mieter zogen nicht aus und ließen es auf eine Räumungsklage ankommen.
Beim Landgericht war die Klage der Vermieterin erfolgreich: Die Eigenbedarfskündigung sei ausreichend begründet, fand das Landgericht, auch wenn die Wohnverhältnisse der Tochter im Kündigungsschreiben nicht erläutert würden. Das Ehepaar hätte darlegen müssen, dass die gekündigte und die frei werdende Wohnung vergleichbar seien, und dass sie die Alternativwohnung hätten beziehen wollen, wenn sie ihnen angeboten worden wäre.
Mit dieser Argumentation war der Bundesgerichtshof nicht einverstanden: Er erklärte die Kündigung für unwirksam und wies die Räumungsklage gegen die Mieter ab (VIII ZR 78/10). Vermieter müssten auf die Interessen der Mieter Rücksicht nehmen und ihnen nach einer Eigenbedarfskündigung eine Wohnung anbieten, falls im gleichen Haus (oder in derselben Wohnanlage) während der Kündigungsfrist eine vergleichbare Wohnung frei werde.
In so einem Fall sei der Vermieter verpflichtet, die Mieter über die wesentlichen Bedingungen einer Anmietung - Größe und Ausstattung der Wohnung sowie die Mietkonditionen - zu informieren. Dann könnten die Mieter überlegen, ob die Wohnung tatsächlich mit der ihren vergleichbar sei, und ob sie das Alternativangebot akzeptierten. Diese Pflicht habe die Vermieterin im konkreten Fall nicht erfüllt und habe deshalb gegen das Ehepaar keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.