"Eigenes Girokonto? - Her damit!"
onlineurteile.de - Mit einem flockigen Rundschreiben ("Hallo ..., herzlich willkommen!") versuchte eine Bank, Girokonten "an das Kind" zu bringen. Sie schrieb alle Kinder und Jugendlichen unter 14 Jahren an, für die sie bereits ein Sparbuch führte. "Möglichkeiten und Vorteile ohne Ende" versprach das Kreditinstitut. Ein Begrüßungsgeschenk winkte, allerlei Infos aus Kinowelt, Sport, Reise sollten das Angebot für Minderjährige interessant machen. Ganz am Rande wurde erwähnt, dass erst die Erziehungsberechtigten gefragt werden müssen ("Ich komme dann mit meinen Eltern zur Kontoeröffnung ...".).
Das Rundschreiben rief Wettbewerbshüter auf den Plan und führte zu einem Rechtsstreit beim Oberlandesgericht Nürnberg (3 U 1036/03). Direkt Minderjährige anzusprechen und sie quasi als Absatzhelfer einzuschalten - denn sie müssten den Wunsch nach einem eigenen Konto ja erst den Erziehungsberechtigten nahebringen -, sei wettbewerbswidrig, entschieden die Richter. Dass dieser Schritt (bis zum 18. Geburtstag) das Einverständnis der Eltern voraussetze, dürfe die Bank nicht am Ende der Werbebotschaft im Kleingedruckten verstecken. Außerdem dürfe sie nicht nur die Vorzüge eines Girokontos anpreisen, sondern müsse auch deutlich auf Pflichten und Risiken hinweisen. Inhaber von Girokonten seien verpflichtet, Kontobewegungen zu kontrollieren, Falschbuchungen zu melden und Überweisungsformulare sorgfältig aufzubewahren. Vor allem die Gefahren des bargeldlosen Zahlungsverkehrs könnten unerfahrene Jugendliche überfordern: Wer zum Beispiel eine Geldkarte verliere, erleide möglicherweise einen viel größeren Verlust, als derjenige, der eine Geldbörse mit etwas Bargeld verliere.
Gegenüber Minderjährigen für Girokonten zu werben, sei nicht prinzipiell verboten, lautete das Fazit der Richter. Aber die Bank müsse die Risiken erläutern und so Erziehungsberechtigte und Sprösslinge veranlassen, sich kritisch mit dem Angebot auseinanderzusetzen.