Eigenheimzulage

Wer bekommt sie, wenn ein Ehepartner aus dem Eigenheim auszieht?

onlineurteile.de - Eine Ehe ging in die Brüche. Die Ehefrau verließ das gemeinsam gebaute Einfamilienhaus. Ihr Mann bewohnte es weiterhin. Er übernahm alle laufenden Kosten und die Kreditraten für den Bankkredit, den die Eheleute für den Bau aufgenommen hatten. Bei der Steuererklärung beantragte die berufstätige Frau nach wie vor die Eigenheimzulage. Doch die Finanzbeamten winkten ab.

Zu Recht, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied (12 K 12220/08). Steuerzahler hätten Anspruch auf die Eigenheimzulage, wenn sie ein (gekauftes oder gebautes) Haus selbst nutzten oder das Haus unentgeltlich einem Angehörigen überließen, betonten die Finanzrichter. Trenne sich ein Ehepaar, stehe dem Partner, der das Eigenheim verlasse, die Hälfte der Zulage also nur dann zu, wenn er seine Haushälfte dem anderen Partner kostenlos überlasse.

Der Anspruch entfalle jedoch, wenn der andere Partner für das Wohnen eine Nutzungsentschädigung zahle. Das treffe hier zu, denn: Wenn derjenige, der im Haus bleibe, als Ausgleich dafür Kreditraten und Kosten übernehme, sei das einer Nutzungsentschädigung gleichzusetzen. Daher habe die Ehefrau keinen Anspruch mehr auf die halbe Eigenheimzulage - nur der das Haus nutzende Ehemann könne seine Hälfte der Zulage weiterhin geltend machen.