Eigenmächtige Balkonverglasung
onlineurteile.de - Steht in einem Mietvertrag, dass der Mieter an der Mietsache ohne schriftliche Erlaubnis des Vermieters keine baulichen Veränderungen vornehmen darf, schließt diese Regelung eigenmächtige Umbauten durch den Mieter ausdrücklich aus; lässt die Mieterin ohne Zustimmung des Vermieters den Balkon ihrer Wohnung ganzflächig verglasen, kommt es deshalb nicht darauf an, ob die Verglasung die Fassade optisch stört oder ob sie sogar die Wohnqualität verbessert, weil angeblich die Fenster undicht sind: Die Mieterin muss die Balkonverglasung wie vom Vermieter gefordert entfernen - wenn die Fenster undicht sind, kann sie allerdings verlangen, dass der Vermieter diesen Mangel beseitigt.