Eigentümer wollen Wohnanlage sanieren
onlineurteile.de - Lange wurde auf der Eigentümerversammlung darüber geredet, wie die notwendige Sanierung der Wohnanlage finanziert werden könnte. 550.000 Euro musste die Eigentümergemeinschaft dafür aufbringen. Die Versammlung beschloss, staatliche Zuschüsse zu beantragen und obendrein von der staatlichen KfW-Förderbank ein Darlehen aufzunehmen.
Ein Eigentümer legte sich quer und pochte auf sein "finanzielles Selbstbestimmungsrecht". Man könne ihn nicht dazu zwingen, sich zu verschulden. Der Mann zog vor Gericht, um den Beschluss für nichtig erklären zu lassen. Mit diesem Anliegen scheiterte der Eigentümer in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (V ZR 251/11).
Zumindest seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes gehöre es zu den Kompetenzen der Eigentümergemeinschaft, Darlehensverträge zu schließen, so die Bundesrichter. Das gelte jedenfalls dann, wenn nur so ein notwendiger Finanzbedarf gedeckt werden könne. Ein Kernanliegen der Reform sei es gewesen, die Beschlusskompetenzen der Eigentümergemeinschaft zu stärken und damit die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zu erleichtern.
Das stelle nicht das Selbstbestimmungsrecht der Eigentümer in Frage. Doch die engen nachbarschaftlichen Verhältnisse in einer Wohnanlage machten es notwendig, widerstreitende Interessen "gemeinschaftsverträglich" auszugleichen und zu praktikablen Entscheidungen zu kommen.
Der Gesetzgeber habe den Eigentümergemeinschaften die Kompetenz übertragen, die Aufnahme von Krediten zu beschließen. Damit sei nicht gesagt, dass so ein Beschluss in jedem Fall den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Es sei das Recht der einzelnen Eigentümer, dies in Frage zu stellen und (per Anfechtungsklage) gerichtlich überprüfen zu lassen.