Eigentumswohnung "mit Mansardenzimmer"

Ist der Raum nicht bewohnbar, ist diese Angabe im Exposé irreführend

onlineurteile.de - Der Geschäftsführer einer Immobilienfirma betätigte sich gleichzeitig als Makler — im eigenen Auftrag sozusagen. In Bremen verkaufte er für 112.900 Euro eine Eigentumswohnung. Im Exposé stand, zur Wohnung gehöre ein "separates, 9 qm großes Mansardenzimmer im Dachboden". Nach dem Verkauf stellte sich heraus, dass es baurechtlich nicht erlaubt war, den Raum zu Wohnzwecken zu nutzen.

Daraufhin verlangte der Käufer vom Verkäufer/Makler 11.842 Euro zurück. Der Kaufpreis sei um diesen Betrag zu mindern, weil die Eigentumswohnung um einen Raum kleiner sei als angegeben. Das stelle einen Sachmangel des Kaufobjekts dar.

Doch der Verkäufer verwies kühl darauf, dass im Kaufvertrag die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen sei. Außerdem habe der Käufer das Objekt besichtigt. Dabei hätte er doch sehen müssen, dass in dem Raum weder eine Heizung, noch ein Wasseranschluss oder eine Waschgelegenheit vorhanden sei.

Damit kam der Verkäufer beim Landgericht Verden nicht durch (4 O 163/12). Der Verkäufer/Makler habe in seinem Exposé die Wohnung falsch beschrieben, so das Gericht, daher fordere der Käufer zu Recht die Rückzahlung von 11.842 Euro. Wenn ein Raum im Dachboden als "Mansardenzimmer" bezeichnet werde, erwecke dies den (hier falschen) Eindruck, es handle sich um einen Wohnraum.

Darauf dürfe der Käufer aufgrund der Angabe im Exposé vertrauen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Käufer den Raum vor dem Vertragsschluss gesehen habe. Bewohnen könne man ein Zimmer auch ohne Heizkörper (z.B. mit einem Radiator) und ohne Wasseranschluss im Raum selbst.

Wenn eine Angabe im Exposé falsch sei, stelle das einen Sachmangel des Kaufobjekts dar. Spätestens beim Vertragsschluss hätte der Verkäufer die unzutreffende Beschreibung im Exposé richtig stellen müssen. Daher könne sich der Verkäufer auch nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen: Schließlich habe er dem Käufer arglistig verschwiegen, dass das Objekt im Exposé falsch beschrieben war. Zudem habe er gewusst, dass der Käufer Wert auf das zusätzliche Zimmer legte.