Ein Bild von einem Dom
onlineurteile.de - Das Metropolitankapitel Köln (= die Körperschaft der Geistlichen der Domkirche) beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt, eine Grafik der Domfront als geschützte Marke einzutragen. Mit diesem "Logo" wollten die frommen Geschäftsleute Rosenkränze, allerlei Schmuck, Kunstgegenstände, Gebetbücher und andere Bücher, Postkarten und Porzellan etc. verkaufen. Obendrein wollten sie mit der Domfront für Veranstaltungen wie z.B. Orgelkonzerte werben.
Das Markenamt ließ die Geistlichen abblitzen: Abbildungen der Kathedrale seien in der Domstadt Köln allgegenwärtig. Fast jede heimatverbundene Behörde oder Firma nutze sie, daher fehle so einer Marke die Unterscheidungskraft. Verbraucher würden darin keinen Hinweis auf Waren bzw. Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens sehen, sondern nur ein Synonym für die Stadt.
Dagegen legte das Metropolitankapitel Beschwerde ein und setzte sich beim Bundespatentgericht durch (27 W (pat) 539/12). Dass ein Gebäude als Wahrzeichen einer Stadt sehr bekannt sei, bedeute nicht automatisch, dass die Marke ungeeignet sei, ein Unternehmen mit seinen Produkten zu repräsentieren und von anderen zu unterscheiden. Die Anmelder der Marke hätten ja keinen Schutz für Fotos vom Dom beantragt, so das Gericht — die müssten für alle Wettbewerber frei verwendbar bleiben.
Hier gehe es nicht um eine naturgetreue Wiedergabe des Doms, sondern um eine urheberrechtlich geschützte, stark stilisierte Zeichnung der Turmspitzen und der gezackten Silhouette. Das Bauwerk als solches sei wohl das Wahrzeichen der Stadt Köln schlechthin. Das gelte aber nicht für jede Grafik, die den Dom darstelle. In dieser Gestaltung könne der Dom als Marke eingetragen werden.
Dass sie künftig Veranstaltungen im Dom mit der Dom-Grafik bewerben können, wird den Kardinal und seine Domkapitulare sicher freuen. Das Gericht merkte an, dass die Verbraucher "im Hinblick auf die hohen Unterhaltskosten für solche Baudenkmale" sicher eine Vermarktung erwarten. Der Gesichtspunkt, Kulturdenkmäler vor kommerzieller Nutzung zu bewahren, spiele für das Markenrecht keine Rolle. Es gebe keinen Rechtsgrundsatz, der besage, dass man Kulturgüter nicht als Marke benutzen dürfe.