Ein Bruder bei der Mutter, einer beim Vater
onlineurteile.de - Das unverheiratete Paar hatte zwei Söhne (geboren 2000 und 2004). Als die Beziehung in die Brüche ging, übernahmen die Eltern gemeinsam das Sorgerecht für die Brüder, teilten aber die Buben auf. Der ältere Junge blieb beim Vater, der jüngere kam zur Mutter. Für die Kinder, die sehr aneinander hingen, war diese Trennung ein Schock.
Die Mutter beantragte bei Gericht, ihr für den älteren Sohn das alleinige Sorgerecht zu übertragen: Die Kinder verkrafteten die Trennung voneinander nicht, argumentierte die Frau. Zudem habe der Vater seine Alkoholprobleme nicht im Griff und raste immer wieder aus. Die enge Bindung der Brüder müsse man berücksichtigen, räumte das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg ein (10 UF 235/07). Das sei aber möglich, ohne dem Vater das Sorgerecht zu entziehen.
Trotz der erheblichen Konflikte zwischen den Eltern hätten sie es in der Vergangenheit immer wieder geschafft, sich in Bezug auf die Kinder zu verständigen, so das OLG. Das spreche für ein gemeinsames Sorgerecht. Zudem solle es ja für das kleinere Kind beibehalten werden. Also müssten sich die Eltern ohnehin über dessen Erziehung auseinandersetzen. Wenn ihnen das möglich erscheine, müsse das auch für den älteren Jungen gelten.
Das OLG übertrug der Mutter deshalb nicht das alleinige Sorgerecht, wohl aber das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Erstgeborenen (was bedeutet, dass er künftig bei ihr leben kann). Angesichts der starken Bindung zwischen den Geschwistern widerspreche es dem Kindeswohl, sie zu trennen, betonte das OLG. Die Brüder sollten miteinander aufwachsen. Auf diese Weise bleibe ihnen trotz der Trennung der Eltern wenigstens ein Teil der gewohnten sozialen Beziehungen erhalten.