Ein formularmäßiger Kündigungsausschluss ...

... darf Mieter höchstens vier Jahre ab Beginn des Mietvertrags binden

onlineurteile.de - Im Juni 2005 mietete ein Ehepaar eine Wohnung. Mit der Vermieterin, einer Wohnungsbaugesellschaft, schlossen sie einen Mietvertrag "auf unbestimmte Zeit" ab dem 1. Juli 2005. Im Vertrag war Folgendes vereinbart: Die Parteien verzichteten wechselseitig für vier Jahre ab Vertragsbeginn auf ihr Recht, den Vertrag fristgemäß zu kündigen. Erst nach Ablauf des Vier-Jahres-Zeitraums durfte gekündigt werden.

Ganz so lange wollten die Mieter dann aber doch nicht warten: Im Februar 2009 teilten sie der Vermieterin mit, dass sie das Mietverhältnis zum 30. Juni 2009 kündigten. Darauf wollte sich die Vermieterin nicht einlassen und bekam vom Landgericht Recht: Erst ab 1. Juli 2009 hätten die Mieter - zum 30. September - kündigen dürfen. Doch die Mieter legten gegen das Urteil erfolgreich Revision zum Bundesgerichtshof ein (VIII ZR 86/10).

Werde ein Kündigungsverzicht zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt, könnten sie auch eine längere Dauer vereinbaren, so die Bundesrichter. Doch wenn der Kündigungsausschluss im Vertragsformular vorformuliert sei ("formularmäßiger Kündigungsausschluss"), dürfe er den Mieter nicht länger als vier Jahre an den Mietvertrag binden: vier Jahre, berechnet vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Mieter den Vertrag frühestens beenden könne.

Ansonsten würden Mieter unzumutbar in ihrer Dispositionsfreiheit eingeschränkt. So sei es im konkreten Fall, denn die Mieter seien länger als vier Jahre an den Mietvertrag gebunden, wenn sich an den Kündigungsverzicht von vier Jahren Dauer noch die gesetzliche Kündigungsfrist anschließe. Die Möglichkeit, einen geeigneten Nachmieter zu stellen, sei zu unsicher, um diesen Nachteil für die Mieter auszugleichen.