Ein freier Anlageberater ...
onlineurteile.de - In diversen Prozessen um Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung ging es in den letzten Jahren auch um den Punkt Provision. Ein Bankberater muss Anleger darüber aufklären, wenn die Bank Provision für eine Geldanlage erhält, z.B. von einem Immobilienfonds. Dann kann der Kunde sich überlegen, ob die Bank das Produkt aus Eigeninteresse empfohlen hat oder weil es für seine Zwecke geeignet ist.
Anders liegen die Dinge jedoch bei freien Anlageberatern, die nicht für ein Kreditinstitut arbeiten. So das Fazit eines Urteils des Bundesgerichtshofs (III ZR 196/09). Ein freier Handelsvertreter hatte einem Ehepaar für 50.000 Euro Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds vermittelt.
Nach wenigen Jahren war das Geld "futsch" und die Anleger verlangten vom Anlageberater Schadenersatz: Er habe ihnen pflichtwidrig verschwiegen, dass er vom Immobilienfonds Provision für die Beratung kassiert habe, hielten sie dem Handelsvertreter vor. Die Bundesrichter wiesen die Klage jedoch ab.
Anders als Bankmitarbeiter müssten freie Anlageberater Kunden nicht ungefragt über die Höhe der Provision informieren. Bankberater müssten diesen Punkt ungefragt ansprechen, um einen möglichen Interessenkonflikt offenzulegen, mit dem die Kunden womöglich nicht rechneten. Bei freien Beratern wäre so ein Standpunkt naiv.
Wenn Kunden für die Beratung nichts zahlten, müsse ihnen klar sein, dass der Berater in so einem Fall von den Produktanbietern bezahlt werde. Niemand arbeite gratis. Wenn sie diesen Punkt für wichtig hielten, müssten sich die Kunden selbst nach der Provision erkundigen. Und dann darüber nachdenken, ob die Tipps des Beraters gut und verlässlich seien, obwohl er die Interessen des Produktanbieters vertrete.