Ein "Mauer-Kunstwerk" als Staatsgeschenk
onlineurteile.de - Ein Künstler hatte 1995 drei zusammenhängende Stücke der Berliner Mauer am Leipziger Platz mit einem Bild bemalt (Thema: "Ost-West-Dialog"). Das Grundstück und die entsprechenden Teile der Mauer gehörten dem Land Berlin, das der Bemalung nicht zugestimmt hatte. Das Land Berlin schenkte die bemalten Mauerstücke 2001 bei einem Festakt dem Deutschen Bundestag. Dessen Präsident Thierse reichte sie symbolisch als Staatsgeschenk an die UNO weiter. Der damalige UNO-Generalsekretär Annan nahm an der Feier teil. Ein Jahr später wurde das "Mauer-Kunstwerk" im Park der Vereinten Nationen in New York aufgestellt.
Der Künstler verklagte die Bundesrepublik Deutschland auf Schadenersatz, weil sie die Mauerteile mit seinem Gemälde ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung verschenkt und bei dem Festakt nicht auf ihn als Urheber hingewiesen hatte. Beim Bundesgerichtshof blitzte der Maler ab (I ZR 42/04).
Er habe sein Kunstwerk ungebeten und ohne Einverständnis des Eigentümers, also des Landes Berlin, auf die Mauer gemalt und nicht signiert. Unter diesen Umständen sei auch die Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichtet gewesen, sich vor dem Festakt bei ihm zu erkundigen, ob er als Urheber genannt werden wolle. Die symbolische Übergabe der Mauerstück mit dem Bild stelle keinen Eingriff in sein Urheberrecht dar.