Ein "Palm-Organizer" gilt als Mobiltelefon ...
onlineurteile.de - Termine, Termine, Termine, dachte sich der Mann, als er mit seinem Wagen gerade auf dem Weg zu einem solchen war. Und weil die Zeit so knapp war, checkte er kurz am "Palm-Organizer" die nächsten Termine - vor einer roten Ampel. Dabei beobachteten ihn zwei Polizisten, die neben ihm angehalten hatten.
Das störte den Vielbeschäftigten nicht weiter, denn er hatte ein gutes Gewissen: Schließlich telefonierte er ja nicht. Die Handy-Funktion des "Palm-Organizers" hatte er deaktiviert. Den Polizisten war das egal: "Handy in der Hand - ist gleich Bußgeld", erklärten sie dem verdutzten Geschäftsmann. Der weigerte sich, 40 Euro Strafe zu zahlen und bekam vom Richter am Amtsgericht sogar Recht: Ein "Palm-Organizer" sei kein Mobiltelefon, man solle den Wortlaut der einschlägigen Vorschrift nicht überdehnen.
Doch das Oberlandesgericht Karlsruhe kannte kein Pardon: Wenn ein "Palm-Organizer" eine Mobilfunkkarte enthalte, sei er sehr wohl als Mobiltelefon anzusehen (3 Ss 219/05). Selbst wenn die Karte deaktiviert sein sollte: Frage der Benutzer gespeicherte Daten ab und halte zu diesem Zweck das Gerät während der Fahrt in der Hand, stellte dies ebenso eine Ordnungswidrigkeit dar wie das Telefonieren mit dem Handy.
Welchen Namen das Gerät trage und welche Funktionen in erster Linie genutzt würden, sei egal. Es zähle ausschließlich die Tatsache, dass ein Gerät benutzt und in der Hand gehalten wird. Denn so werde der Fahrer vom Steuern des Wagens abgelenkt. Die einschlägige Vorschrift der Straßenverkehrsordnung solle vor allem sicherstellen, dass Autofahrer beide Hände am Lenkrad halten.