Ein Pizza-Lieferservice ...

… muss für Waren wie Bier oder Eiscreme in der Preisliste den Grundpreis angeben

onlineurteile.de - Ein Lieferservice bietet frisch zubereitete Speisen wie Pizza, Pasta und Salate an, zusätzlich fertig verpackte Getränke und Eiscreme. Ein "Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe" beanstandete ein Werbeblatt des Lieferdienstes: In dem Reklameflyer hatte der Anbieter für Wein, Bier und Eiscreme nur die jeweiligen Endpreise, nicht aber den Grundpreis angegeben (= den Preis der Ware pro Liter bzw. Kilo).

Das aber schreibt die EU-Preisangabenrichtlinie für fertig abgepackte Ware vor. Anders verhält es sich mit dem Angebot an Speisen, weil bei frisch zubereiteten Speisen nicht der Verkauf, sondern die Dienstleistung für die Kunden im Vordergrund steht. Der Bundesgerichtshof gab den Wettbewerbshütern Recht (I ZR 110/11).

Der Lieferservice müsse in der Werbung für Fertigpackungen neben dem Endpreis auch den Grundpreis der Waren nennen. Für Bier, Wein und Eiscreme gelte diese Pflicht, denn derartige Waren würden fertig verpackt verkauft. Dass der Pizzadienst seinen Kunden diese Produkte genauso wie Pizza nach Hause liefere, verwandle den Verkauf von Getränkedosen etc. nicht in eine Dienstleistung.

Verstöße gegen die Preisangabenrichtlinie beeinträchtigten die Interessen der Mitbewerber und vor allem der Verbraucher: Ohne den Grundpreis sei es für Verbraucher wesentlich schwieriger, Preisvergleiche anzustellen.