Ein tschechischer Führerschein
onlineurteile.de - Bisher wurde gemäß EU-Recht ein Führerschein nur anerkannt, wenn er von dem EU-Mitgliedsstaat ausgestellt war, in dem der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz dürfte sich das nun ändern (10 A 11244/09.OVG).
Der konkrete Fall: Ein (führerscheinloser!) deutscher Bürger bestand in Tschechien die Fahrprüfung und erhielt, obwohl er seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, eine Fahrerlaubnis. Der Rechtslage entsprach es nicht, dennoch trug die tschechische Behörde die deutsche Wohnanschrift in den Führerschein ein.
Mit der deutschen Straßenverkehrsbehörde bekam der Führerschein-Neuling sofort ein Problem: Er sei nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, teilte ihm die Behörde mit. Wer seinen Wohnsitz in Deutschland habe, dürfe hier keine "anderswo in der EU" erworbene Fahrerlaubnis benutzen.
Gegen diesen Behördenbescheid klagte der Führerschein-Besitzer. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hob den Bescheid auf - und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung (10 A 11244/09.OVG). Wenn nur gegen die Wohnsitz-Vorschrift verstoßen werde, dürfe die Straßenverkehrsbehörde einem Bürger deshalb nicht die Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis verweigern.
Anders liege der Fall, wenn einem Autofahrer dort, wo er seinen Wohnsitz habe, der Führerschein entzogen worden sei. Wenn ein Verkehrssünder, um die Sanktion zu umgehen, während der Zeit des Führerscheinentzugs in einem anderen EU-Mitgliedsstaat eine neue Fahrerlaubnis erwerbe, sei diese nicht anzuerkennen.