Ein unbefestigter Seitenstreifen ...
onlineurteile.de - Das entgegenkommende Fahrzeug fuhr fast schon in der Straßenmitte. Der Fahrer eines Kleinlasters fürchtete einen Zusammenstoß und wich auf einen nicht asphaltierten Seitenstreifen neben der Fahrbahn aus. Da ging es ziemlich holprig weiter, der Kleinlaster wurde beschädigt.
Die Arbeitgeberin des Fahrers (und Halterin des Fahrzeugs) verklagte die kommunale Straßenverkehrsbehörde auf Schadenersatz: An so einer Stelle müsse die Behörde unbedingt ein Warnschild aufstellen und die Verkehrsteilnehmer darauf aufmerksam machen, dass sie das unbefestigte Bankett nicht befahren dürften.
Das Oberlandesgericht München hielt das nicht für notwendig (1 U 3515/10). Wenn eine Gefahrenstelle offensichtlich sei, müsse die städtische Behörde davor nicht warnen. Und so sei es hier: Dass es sich um einen unbefestigten Seitenstreifen handle, sei für jedermann gut erkennbar. Die seien für Kraftfahrzeuge prinzipiell ungeeignet - eben weil man hier mit Unebenheiten rechnen müsse.
Die asphaltierte Fahrbahn sei immerhin 5,15 Meter breit. Deshalb müsse die Straßenverkehrsbehörde am Unfallort auch keine Ausweichstelle in Form eines befestigten Banketts bauen. Nicht asphaltierte Seitenstreifen zu befahren, sei zwar nicht verboten. Doch geschehe dies auf eigene Gefahr. Die Stadt hafte nicht für die Folgen.