Einbruch in Arztpraxis

Wer die "Stehlgutliste" nicht sofort bei Polizei und Hausratversicherung abgibt, geht leer aus

onlineurteile.de - Ein Kölner Mediziner wurde Opfer eines Einbruchs. Die Einbrecher ließen in der Arztpraxis Geld und Geräte mitgehen. Als der Arzt direkt nach der Straftat den Einbruch seiner Hausratversicherung meldete, wies ihn das Versicherungsunternehmen darauf hin, dass er sofort aufschreiben müsse, welche Gegenstände gestohlen wurden (die so genannte Stehlgutliste).

Dennoch ließ sich der Versicherungsnehmer viel Zeit. Erst sieben Wochen später brachte er bei Polizei und Hausratversicherer das angeforderte Verzeichnis der gestohlenen Dinge vorbei. Erheblich zu spät, warf ihm der Versicherer vor. Aufgrund dieser Nachlässigkeit werde er den Verlust nicht ersetzen. Die Zahlungsklage des Mediziners gegen den Versicherer wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Köln abgewiesen (9 U 82/07).

Gemäß den Versicherungsbedingungen müsse das Opfer nach einem Einbruchsdiebstahl die Stehlgutliste "unverzüglich" bei Polizei und Hausratversicherung vorlegen. Einige Tage dürfe sich ein Versicherungsnehmer damit schon Zeit lassen, so das OLG, nicht aber sieben Wochen. Die Polizei solle so schnell wie möglich nach den gestohlenen Sachen fahnden und so den Schaden für den Versicherer klein halten können.

Vergeblich argumentierte der Arzt, dass die Polizei medizinische Geräte auch ohne Stehlgutliste ohne Weiteres identifizieren könne. Geräte für die Diagnostik erkenne man auch ohne genaue Beschreibung, wenn sie unter anderem Diebesgut gefunden würden. Doch das half nichts: Der Geschädigte müsse unter allen Umständen eine Stehlgutliste erstellen und vorlegen, erklärte das OLG.