Einbruchdiebstahl und Hausratversicherung

Zum Umfang der Beweispflichten des Versicherungsnehmers

onlineurteile.de - Als das gutsituierte Ehepaar nachts nach Hause kam, war die Wohnung durchwühlt. Es fehlten Bargeld, ein Laptop, Kameras, Schmuck und Uhren. Zwei Tresore (an der Bodenplatte des Schlafzimmerschranks verschraubt) waren herausgerissen und mitgenommen worden. Sofort rief das Paar die Polizei. Die Beamten fanden Hebelspuren an der Balkontüre; wie die Einbrecher allerdings auf die Loggia im ersten Stock gelangt waren, blieb unklar.

Das wurde dem Bestohlenen beinahe zum Verhängnis, als er sich an seine Hausratversicherung wandte. Ein Einbruchdiebstahl sei nicht bewiesen, fand der Versicherer. Die Loggia liege immerhin über drei Meter hoch; beim Klettern oder Einsteigen mit der Leiter hätten die Einbrecher an der weißen Hauswand und am weißen Geländer doch Spuren hinterlassen müssen. So sah es auch das Oberlandesgericht (OLG), es wies die Zahlungsklage des Bestohlenen gegen den Versicherer ab. Doch der Bundesgerichtshof machte dem Mann wieder Hoffnung, hob das Urteil auf und verwies die Sache ans OLG zurück (IV ZR 233/05).

Der Versicherungsnehmer müsse nur ein Mindestmaß an Tatsachen belegen, die nach der Lebenserfahrung den Schluss auf einen Einbruchdiebstahl zuließen. Andernfalls wäre der Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer wertlos - sei es doch typisch für Einbrecher, dass sie sich bemühten, möglichst keine Spuren zu hinterlassen. Im Nachhinein den Tatverlauf genau festzustellen, sei daher sehr oft sehr schwierig.

Wie die Täter im konkreten Fall auf die Loggia gestiegen seien, müsse der Bestohlene nicht im Einzelnen darlegen, um einen Einbruch zu beweisen. Das zähle vielmehr zu den Details des Geschehensablaufs bzw. der Tatausführung, zu denen sich der Versicherungsnehmer überhaupt nicht äußern müsse.