Eine "köstliche Flasche Champagner"

Steuerberater im Clinch mit der Berufskammer - Rechtsschutzversicherung muss dafür nicht einspringen

onlineurteile.de - Nach Ansicht der Steuerberaterkammer hatte es ein Kollege bei der Selbstvermarktung zu weit getrieben. Er nannte sich großsprecherisch "Unternehmensberater" und ermunterte seine Mandanten mit großzügigen Angeboten, ihn weiterzuempfehlen. "Wir bedanken uns für Ihre Empfehlung recht herzlich", hieß es in den einschlägigen Schreiben, "als kleines Dankeschön (gibt es) eine köstliche Flasche Champagner und zwei Gläser ... obendrein einen Gutschein über 350 DM, den Sie für eine Beratung oder zur Gutschrift auf ihrem Beratungskonto bei uns einsetzen können".

Die Steuerberaterkammer setzte vor Gericht ein Verbot dieser unzulässigen Werbepraktiken durch. Vergeblich legte der Steuerberater Rechtsmittel ein, auch eine Verfassungsbeschwerde gegen die Steuerberaterverordnung blieb ohne Erfolg. Die Prozesskosten (8.158 Euro) sollte seine Rechtsschutzversicherung übernehmen, doch auch die Deckungsklage gegen das Versicherungsunternehmen scheiterte. Nach den Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherung wird kein Rechtsschutz für die "Abwehr von Unterlassungsansprüchen" und für Verfahren vor Verfassungsgerichten gewährt.

Diese Ausschlussklausel sei eindeutig und unmissverständlich, befand das Landgericht München I (23 O 18585/05). Damit seien nicht nur wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche direkter Konkurrenten gemeint,sondern auch solche, die von der Berufskammer im Interesse des Berufsstandes eingeklagt werden. Das "sei für jeden verständigen Versicherungsnehmer klar".