Eine Wohnung für den Neffen
onlineurteile.de - Die Vermieterin war alt geworden. Seit Jahren lag die kinderlose Witwe im Pflegeheim und war kaum mehr ansprechbar. Ihre Schwester hatte die Generalvollmacht, ihre Angelegenheiten zu regeln. Diese Vollmacht nutzte die Schwester, um Mietern zu kündigen, die seit über 30 Jahren in einer Wohnung der pflegebedürftigen Seniorin lebten. Sie pochte auf Eigenbedarf.
Ihr Sohn - also der Neffe der Vermieterin - brauche jetzt die Wohnung. Die Mieter ließen sich aber nicht so einfach vertreiben. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs sei nur zulässig, konterten sie, wenn es um enge Familienangehörige gehe. Und das bedeute mehr, als dass jemand ab und zu zum Kaffeetrinken komme ...
Das wurde vom Amtsgericht Nürtingen bestätigt (10 C 395/07). Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ginge nur in Ordnung, wenn zwischen Tante und Neffe eine besonders enge Beziehung bestanden hätte, die eine besondere Fürsorgepflicht mit sich bringe. Ein normales bis gutes Verhältnis unter Verwandten, dokumentiert durch Besuche, reiche nicht aus, um sie zu rechtfertigen.
Daher sei die Eigenbedarfskündigung unwirksam. Es genüge auch nicht, wenn der Neffe jetzt regelmäßig im Pflegeheim erscheine und sich dann "rührend um die Tante kümmere". Schon früher müssten sich Neffe und Tante sehr nahegestanden haben - als die Seniorin noch in der Lage war, selbst über eine Kündigung zu entscheiden.