Einem homosexuellen Lebenspartner steht Witwerrente zu ...

... wenn seine "Situation mit der eines Ehegatten vergleichbar" war

onlineurteile.de - Kostümbildner A ließ im November 2001 eine gleichgechlechtliche Lebenspartnerschaft - mit seinem langjährigen Lebensgefährten D - eintragen. A, der seit 1959 beim berufsständischen Versorgungssystem versichert war, starb 2005. Die Versorgungsanstalt lehnte es ab, seinem Lebenspartner D eine Witwerrente zu gewähren: So ein Anspruch sei in ihrer Satzung für gleichgeschlechtliche Lebenspartner nicht vorgesehen - die Lebenspartnerschaft sei nicht mit der Ehe gleichzusetzen.

Genau darauf pochte D und zog vor Gericht. Das zuständige Verwaltungsgericht legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Nach Ansicht des EuGH fällt die Hinterbliebenenrente in den Geltungsbereich der EU-Richtlinie 2000/78/EG, die jede Diskriminierung verbietet (C-267/06).

Die Satzung der Versorgungsanstalt widerspreche dieser Richtlinie. Erhalte der überlebende Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft keine Witwerrente, obwohl die Lebenspartnerschaft mit der Situation von Ehegatten vergleichbar gewesen sei, handle es sich um Diskriminierung. Die Vergleichbarkeit im Einzelfall zu überprüfen, sei Sache des Verwaltungsgerichts.